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Reisebedingungen: 1. Abschluss des Reisevertrages/ a) Durch Ihre Buchung werden unsere Reisebedingungen verbindlich anerkannt, und zwar für alle in der Anmeldung / Reisebestätigung genannten Teilnehmer. b) Mit Ihrer Anmeldung, die schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen kann, bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages an. Mit unserer schriftlichen Reisebestätigung wird die Buchung für uns verbindlich. c) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich grundsätzlich nach der Leistungsbeschreibung im Katalog sowie der Reisebestätigung. d) Sitzplatzwünsche können grundsätzlich nur unverbindlich entgegen- genommen werden.
2. Zahlung des Reisepreises a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises, höchstens € 250,– Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinn des § 651 k zu zahlen. b) Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn fällig.
3. Preisänderungen a) Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen- gebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertrag und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. b) Eine Preiserhöhung kann bis zum 21. Tag vor Abreisetermin verlangt werden. Eine Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären. c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Die Rechte nach Ziff. 3c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Leistungsänderungen a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach dem Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. c) Im Fall der erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. d) Veranstalter und Reisender können von der Prospektausschreibung abweichende Vereinbarungen treffen. e) Verspätungen auf der Bus-Reise sind niemals auszuschließen und stellen keinen Reisemangel dar.
5. Rücktrittsbedingungen für Busreisen sowie für Flug- und Schiffsreisen: a.) Sondergruppen: bis 61 Tage vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises ab 60 Tage vor Reisebeginn: bis zu 90 % des Reisepreises. b.) Katalogreisen: Die Stornokosten betragen bis 30 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn 15 % des Einzelpreises, mindestens jedoch 20,- €.
Zu 5. Rücktrittsbedingungen zu b.) bei Katalogreisen: - 29 - 22 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises - 21 -15 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises - 14 - 7 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises - 7 - 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises - bei Nichterscheinen am Abreisetag: 90 % des Reisepreises
Für Musicalprogramme bzw. Reisen, die das Eintrittsgeld für Sonder- veranstaltungen (Konzerte, Festspiele, Opern, Revuen, Sportveranstal- tungen etc.) beinhalten, gilt die übliche Stornogebühr. Zuzüglich ist aber in jedem Falle der volle Eintrittskartenpreis zu bezahlen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Umbuchung Eine Änderung der Reiseanmeldung können wir bis 30 Tage vor Reiseantritt gegen eine Gebühr von € 20,– vornehmen.
7. Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre der Reisenden liegt (z. B. Krankheit etc.), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen anzufragen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Störung durch den Reisenden Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
9. Mindestteilnehmerzahl a) Die Mindestteilnehmerzahl der Katalogfahrten beträgt 20 vollzahlende Personen, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
10. Gewährung und Abhilfe, Mitwirkungspflicht a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. b) Für die Abhilfe des Mangels hat der Reisende dem Veranstalter eine angemessene Frist zu setzen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, falls der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Kündigung des Reisevertrages rechtfertigt. c) Der Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen daran mitzuwirken, dass eventuelle Schäden vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. d) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises (= Minderung) verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegen- über dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. e) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder einer evtl. Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht vertreten kann.
11. Haftungsbeschränkung a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder b) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. bb) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatz- programme im Verlaufe der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten. d) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 76.694,– je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000,–. Liegt der Reisepreis über € 1.363,–, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmög- lichkeit und wegen Verletzung von Neben pflichten, hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nach- träglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
13. Gerichtsstand Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
14. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. Für Druckfehler kann nicht gehaftet werden.
15. Veranstalterhinweis Veranstalter im Sinne des Reisevertragsgesetzes ist – wenn nicht anders angegeben – die Firma
Reisebüro Winkelmann GmbH Haupstr. 16 – 18 49179 Ostercappeln/Venne
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